Steuer- und Abgabensystem

Die Saeima, das Parlament der Republik Lettland, nahm am 2. Februar 1995 das Gesetz „Über Steuern und Abgaben“ an, das am 1.April 1995 in Kraft trat und als Dachgesetz für Steuern und Abgaben gilt.

Das Steuern und Abgabensystem der Republik Lettland wird gebildet durch:

  1. Staatsteuern, deren Steuerobjekte und Steuersätze die Saeima festlegt
  2. Staatssteuern, die gemäß dem Gesetz „Über Steuern und Abgaben“, anderen Gesetzen und Verordnungen des Ministerkabinetts auferlegt werden
  3. Kommunalsteuern, die gemäß dem Gesetz „Über Steuern und Abgaben“ und bindenden Gesetzen der Räte der Selbstverwaltungen auferlegt werden

Indirekte Steuern

Zollabgabe. Diese wird gewöhnlich beim Export (Import) von Waren berechnet und erhoben und ist in den Selbstkosten der Waren enthalten.

Verbrauchsteuern. Diese werden auf alkoholische und antialkoholische Getränke, Tabakwaren, Kaffe, Benzin, Dieselkraftstoff und andere Erdölprodukte erhoben. Verbrauchsteuern zahlen:

  • der Importeur
  • der Inhaber des Steuerlagers
  • der berechtigte Händler, der unberechtigte Händler, der bestellende Händler oder der Vertreter des Steuerzahlers
  • andere Zahler gemäß dem Gesetz „Über Verbrauchsteuern“

Mehrwertsteuer (MwSt). Dies ist eine Konsumsteuer, die im Preis der Ware oder Dienstleistung enthalten ist, und die vom Endverbraucher der Ware oder Dienstleistung entrichtet wird. Der Steuersatz beträgt 22%, aber die Rechtsakte bestimmen auch Fälle, in denen Steuersätze von 0 % und 12 % zur Anwendung kommen.


Direkte Steuern

Grundsteuer. Der Steuersatz beträgt 1,5 % des Katasterwertes der Immobilie.

Steuer auf natürliche Ressourcen. Damit belegt werden:

  • jedwede als Ergebnis einer wirtschaftlichen Betätigung gewonnene natürliche Ressource
  • Umweltverschmutzungen – Abfall, Emissionen und verschmutzende Stoffe
  • umweltschädliche Waren und Produkte  
  • importierte und im Inland hergestellte Waren- und Produktverpackungen

Steuerzahler sind alle juristischen und natürlichen Personen oder Vereinigungen derselben, die gemäß einer entsprechenden Genehmigung (wenn die sich in Kraft befindlichen Rechtakte die Notwendigkeit einer solchen Genehmigung voraussetzen) eine der folgenden Tätigkeiten ausüben:

  • Gewinnung von mit Steuer belegter natürlicher Ressourcen auf dem Territorium der Republik Lettland (oder im Kontinentalschelf)
  • Ausstoß von mit Steuer belegten Verschmutzungen der Umwelt auf dem Territorium der Republik Lettland (oder im Kontinentalschelf)
  • Einfuhr (Import) von umweltschädlichen Waren oder Produkten, Waren oder Produkten in Verpackungen zum freien Umlauf auf dem Zollgebiet der Republik Lettland
  • Realisation von im Inland produzierten umweltschädlichen Waren oder Produkten, Waren oder Produkten in Verpackungen innerhalb der Republik Lettland.

Pflichtbeiträge zu den staatlichen Sozialversicherungen. Einkommensteuerpflichtiges Arbeitseinkommen des Arbeitnehmers und Arbeitseinkommen selbständiger Personen. Der Pflichtbeitrag beträgt 35,09 %, von den  24,09 % der Arbeitgeber und 11% der Arbeitnehmer zu entrichten hat.

Einkommensteuer. Mit dieser werden die Einkommen natürlicher Personen belegt, sie besteht aus:

  • Lohnsteuer, die der Arbeitgeber für die dem Angestellten  geleisteten Einkommen abrechnet und entrichtet
  • Fixe Einkommensteuer für Einnahmen aus wirtschaftlicher Tätigkeit
  • Steuer für Einnahmen aus wirtschaftlicher Tätigkeit, wenn diese nicht der Unternehmenssteuer unterliegen
  • Steuer für Einkünfte aus anderen Quellen

Der Grundsteuersatz beträgt 25 %. Der Steuersatz, der für Einkommen aus wirtschaftlicher Tätigkeit zu entrichten ist, beträgt 15 %.

Unternehmenseinkommensteuer. Das mit dieser Steuer belegte Objekt sind die in der Gewinn- und Verlustrechnung der Jahresbilanz des Unternehmens ausgewiesenen Gewinne oder Verluste, die gemäß dem entsprechend en Gesetz „Über die Unternehmenseinkommensteuer“ korrigiert wurden.

Steuerzahler sind:

  • Einheimische Unternehmen, die einer Geschäftstätigkeit nachgehen, gesellschaftliche und religiöse Organisationen und aus dem Budget des Staates oder der Kommunen finanzierte Institutionen, die Einnahmen aus wirtschaftlicher Tätigkeit erzielen (nachfolgend – Gebietsansässige);
  • Ausländische Unternehmen, Gesellschaften, natürliche Personen und andere Personen (nachfolgend – Gebietsfremde);
  • Ständige Vertreter von Gebietsfremden (nachfolgend – ständige Vertretungen), deren Einkommensteuersatz 15 % beträgt

Individuelle Kaufleute zahlen Einkommensteuer. Dieser Steuersatz beträgt 25 %.

Lotterie und Glücksspielsteuer. Diese ist von Unternehmen (Gesellschaften) zu entrichten, die in der im Gesetz vorgeschriebenen Ordnung eine spezielle Genehmigung (Lizenz) zur Organisation und Unterhaltung von Lotterien und Glücksspielen erhalten haben.

Stromsteuer. Diese ist von Personen zu entrichten, die Strom an Endkunden liefern und einen Vertrag oder eine andere Vereinbarung über die Lieferung von Strom geschlossen haben. Mit der Steuer belegt werden der dem Endkunden gelieferte Strom sowie der für den Eigengebrauch verwendete Strom.

Der Steuersatz für Strom beträgt 0,71 LVL pro Megawattstunde.

Quelle: www: liaa.gov.lv

Nützliche Internetseiten

www.fm.gov.lv
www.em.gov.lv
www.lm.gov.lv
www.vid.gov.lv

Das Material wurden in Zusammenarbeit mit dem Referat für Stadtentwicklung des Rigaer Stadtrates und www.investinriga.com zusammengestellt.

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